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Vergleich zum Vorjahr

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden


Allgemeines

Struktur und Inhalt des Lageberichts entsprechen den Regelungen des Handelsgesetzbuches und den Konkretisierungen durch den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 15 (DRS 15).

Im Geschäftsbericht wurde jede Zahl und Summe jeweils kaufmännisch gerundet.

Kapitalanlagen

Zur Absicherung zukünftiger Verpflichtungen aus dem langfristigen Incentive-Plan hält die Gesellschaft Münchener Rück-Aktien. Zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung liegen Bewertungseinheiten aus gehaltenen Münchener Rück-Aktien und Verpflichtungen aus ausgegebenen Wertsteigerungsrechten für die Tranchen 2006 bis 2008 vor. Dazugehörende Verpflichtungen sind in gleicher Höhe bei der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen ausgewiesen.

Die im Rahmen des langfristigen Incentive-Plans erworbenen Aktien wurden im Umlaufvermögen mit ihren Anschaffungskosten beziehungsweise mit ihrem niedrigeren Wert nach Maßgabe des Börsenpreises am Abschlussstichtag bewertet.

Die Anteile an verbundenen Unternehmen und die Ausleihungen an verbundene Unternehmen werden mit den Anschaffungskosten beziehungsweise mit den ihnen beizulegenden niedrigeren Wertansätzen bewertet.

Inhaberschuldverschreibungen, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen werden zu Anschaffungskosten bewertet, gegebenenfalls vermindert um Abschreibungen nach dem strengen Niederstwertprinzip. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB wird beachtet.

Inhaberschuldverschreibungen, die nach § 341b HGB wie Anlagevermögen geführt werden, sind nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB wird beachtet.

Die unter den sonstigen Ausleihungen ausgewiesenen Zero-Namensschuldverschreibungen, sowie die nach § 341c Abs. 3 HGB bilanzierten Schuldscheinforderungen und Darlehen, werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Differenzbeträge zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag werden jährlich unter Anwendung der kapitalmarktabhängigen Effektivzinsmethode amortisiert, bei Endfälligkeit entsprechen die Bilanzwerte den Nennwerten.

Die übrigen Namensschuldverschreibungen sind zum Nennwert, gegebenenfalls vermindert um Tilgungen, eingestellt.

Bei sonstigen Ausleihungen, deren Zeitwert unter ihrem Buchwert liegt, wurden außerplanmäßige Abschreibungen unterlassen, da die Wertminderung von vorübergehender Dauer ist. Bonitätsbedingte Wertminderungen liegen nicht vor.

Disagiobeträge der Namensschuldverschreibungen werden passivisch, Agiobeträge aktivisch abgegrenzt und auf die Laufzeit verteilt.

Die Genussscheine werden mit den Anschaffungskosten, gegebenenfalls vermindert um Tilgungen und Abschreibungen gemäß § 341b HGB in Verbindung mit § 253 Abs. 3 HGB nach dem gemilderten Niederstwertprinzip und unter Berücksichtigung des Wertaufholungsgebotes gemäß § 253 Abs. 5 HGB, bewertet.

Der in den anderen Kapitalanlagen enthaltene Cash Pool ist zum Nennwert eingestellt.

Zeitwertermittlung

Die Anteile an verbundenen Unternehmen wurden nach dem Börsenkurs am Bilanzstichtag und nach dem Ertragswertverfahren ermittelt. Die Ausleihungen an verbundene Unternehmen wurden nach der adjusted-present-value Methode und anhand von Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der Marktrenditen zum 31. Dezember 2012 ermittelt.

Die Zeitwerte von Inhaberschuldverschreibungen und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren richten sich nach den jeweiligen Börsenkursen am Bilanzstichtag.

Die zum Nennwert bilanzierten Ausleihungen sowie Zero-Namensschuldverschreibungen sind anhand von Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der Marktrenditen zum 31. Dezember 2012 bewertet worden.

Die nicht notierten Genussscheine werden zu Marktrenditen oder nach anerkannten Bewertungsmethoden bewertet.

Der Zeitwert Cash Pooling entspricht dem Buchwert.

Forderungen

Forderungen werden mit dem Nennbetrag bilanziert. Bei Forderungen an Versicherungsnehmer sind Pauschalwertberichtigungen berücksichtigt. Die Berechnung der Pauschalwertberichtigung erfolgt aufgrund von Erfahrungswerten.

Latente Steuern

Es besteht gewerbe- und körperschaftssteuerliche Organschaft zur ERGO Versicherungsgruppe AG. Etwaige Steuerlatenzen wären deshalb grundsätzlich auf Ebene der ERGO Versicherungsgruppe AG als Organträgerin zu erfassen. Diese bildet in Ausübung des Wahlrechtes nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB keine aktiven latenten Steuern.

Beitragsüberträge

Die Brutto-Beitragsüberträge werden für jeden Versicherungsvertrag einzeln ermittelt. Im Bereich der kurzfristigen Reisekrankenversicherungen werden die Beitragsüberträge auch unter Zugrundelegung von Abrechnungsangaben aus dem laufenden Geschäftsjahr berechnet. Nichtübertragungsfähige Zuschläge werden gemäß Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 30. April 1974 abgesetzt.

Deckungsrückstellung

Die Deckungsrückstellung wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen unter Beachtung von § 12 Abs. 3 Nr. 1 VAG und der nach § 12c VAG erlassenen Rechtsverordnung sowie nach § 341f HGB berechnet.

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle wird nach einem statistischen Schätzverfahren unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte aus den letzten drei Geschäftsjahren ermittelt. Dabei werden außergewöhnliche Umstände gesondert angemessen berücksichtigt.

Die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen wird entsprechend dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 22. Februar 1973 pauschal berechnet.

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Die Stornorückstellung wird ausgehend von Werten der Vergangenheit in Höhe ihres notwendigen Erfüllungsbetrages festgelegt.

Andere Rückstellungen

Die Pensionsrückstellungen werden nach dem international üblichen Anwartschaftsbarwertverfahren („Projected Unit Credit” – Methode) ermittelt. Dabei sind neben den modifizierten Richttafeln 2005 G von Dr. Heubeck ein Einkommenstrend von 3,0 Prozent sowie ein Rententrend von 2,0 Prozent maßgeblich. Der Rechnungszins wurde aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Werten des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Jahre entsprechend dem Wahlrecht gem. § 253 Abs. 2 HGB für eine Laufzeit von 15 Jahren mit 5,07 Prozent übernommen. Für den Teil der kongruent rückgedeckten Pensionszusagen für Vorstände, bei dem eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung besteht, wird gemäß § 246 Abs. 2 HGB das Deckungsvermögen mit der Rückstellung saldiert. In den Rückstellungen für betriebliche Altersversorgung sind kongruent rückgedeckte Zusagen aus Entgeltumwandlung enthalten. Aufgrund der kongruenten Rückdeckung erfolgt die Bewertung der Rückstellung entsprechend dem aktivierten Betrag der Rückdeckungsversicherung. Abgesichert wird bei dieser Bewertungseinheit das Ausfallrisiko, wobei der unter den sonstigen Forderungen ausgewiesene Aktivwert und die Verpflichtung jeweils in Höhe von 508 Tausend Euro bilanziert sind. Wegen fehlender Verpfändung der Rückdeckungsversicherung liegt keine Saldierung vor.

Die Steuerrückstellungen und die sonstigen Rückstellungen werden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrages gem. § 253 Abs. 1 S. 2 HGB gebildet.

Gemäß § 253 Abs. 2 HGB sind langfristige Rückstellungen abzuzinsen (Restlaufzeit größer einem Jahr). Die sich aus der Abzinsung ergebenden Erträge werden mit den Aufwendungen aus Zuführung zur Rückstellung saldiert (Nettomethode) und unter den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen.

Übrige Aktiva und Passiva

Die nicht einzeln erwähnten Forderungen und Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert, erforderlichenfalls gemindert um Wertberichtigungen, bewertet. Verbindlichkeiten, die vorherstehend nicht gesondert dargestellt worden sind, werden in der Regel mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.

Fremdwährungsumrechnung

Sofern Beträge in fremder Währung vorliegen, werden diese zum jeweiligen Tageskurs umgerechnet. Die Fremdwährungsaktiva und –passiva werden gegebenenfalls mit dem niedrigeren (höheren) Kurs am Bilanzstichtag bewertet.

Bilanzierungsstetigkeit

Die auf den vorgenannten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden unverändert beibehalten.

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