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Vergleich zum Vorjahr

Versicherungstechnische Risiken


Lebensversicherungsverträge sind dadurch charakterisiert, dass die Prämie für die versicherte Leistung bei Vertragsbeginn festgelegt ist. Sie kann während der überwiegend langen Laufzeit des Vertrages nicht angepasst werden. Die damit verbundene Garantie erstreckt sich häufig über mehrere Jahrzehnte. Das versicherungstechnische Risiko besteht darin, dass der tatsächliche Aufwand für Zins, Kosten und Leistungen höher ist als erwartet und vom in der Tarifkalkulation oder in der Berechnung der Rückstellungen berücksichtigten Aufwand abweicht.

Die versicherungstechnischen Risiken eines Lebensversicherungsunternehmens sind das biometrische, das Storno-, das Garantie- und das Kostenrisiko. Im Anhang dieses Jahresabschlusses erläutern wir die verwendeten Rechnungsgrundlagen bei der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Die Kontrolle des versicherungstechnischen Risikos nimmt im Risikomanagement-System unseres Unternehmens eine herausgehobene Stellung ein. Dabei beobachten wir regelmäßig die Risikoverläufe. Wir prüfen regelmäßig die Rechnungsgrundlagen, mit denen wir die Beiträge und die versicherungstechnischen Rückstellungen berechnen.

Die Beiträge und Rückstellungen kalkulieren wir mit vorsichtig gewählten Rechnungsgrundlagen. Wir reduzieren die versicherungstechnischen Risiken durch geeignete Zeichnungsrichtlinien und aktuarielle Analysen. Weiter schließen wir Rückversicherungsverträge, um das Risiko besonders hoher Einzelschäden oder kumulierter Schadenereignisse zu reduzieren. Bei der Wahl unserer Rückversicherer ist eine hohe Bonität wesentliches Kriterium für uns. Damit begrenzen wir das Ausfallrisiko und die Risiken von Zahlungsstromschwankungen.

Biometrisches Risiko

Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwenden wir auch biometrische Rechnungsgrundlagen. Sie bilden die erwarteten Leistungen durch Tod, Langlebigkeit, Berufsunfähigkeit, etc. ab. Diese legen wir zu Vertragsbeginn fest. Wir wählen sie so, dass sie zu diesem Zeitpunkt für ausreichend erachtete Sicherheitsmargen enthalten. Wir prüfen den Risikoverlauf im Bestand regelmäßig, indem wir die erwarteten Leistungsfälle mit den tatsächlich beobachteten vergleichen. Zusätzlich zu unseren eigenen Analysen beziehen wir stets die neuesten verfügbaren Erkenntnisse der Branche ein, insbesondere der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV). Falls Rechnungsgrundlagen für einzelne Risiken im Laufe der Jahre nicht mehr angemessen sind, passen wir sie für die Berechnung der Deckungsrückstellung an. Dadurch kann sich für einzelne Risiken der Bedarf ergeben, die Deckungsrückstellung aufzufüllen. So erreichen wir, dass auch zukünftig wieder ausreichende Sicherheitsmargen vorhanden sind.

Der Anhang dieses Jahresabschlusses enthält – unter „Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden“ – weitere Informationen zu diesem Thema. So finden Sie dort eine ausführliche Erläuterung der verwendeten Sterbetafeln. Weiter schildern wir dort die Methoden, die wir verwenden, um die Deckungsrückstellungen für eine erwartete längere Rentenzahlungsdauer anzupassen.

Die von uns zur Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten biometrischen Rechnungsgrundlagen sind nach Einschätzung des Verantwortlichen Aktuars angemessen. Sie enthalten ausreichende Sicherheitsspannen.

Stornorisiko

Die Deckungsrückstellungen sind gemäß § 25 der Verordnung über die Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen (RechVersV) so hoch, dass mindestens der garantierte Rückkaufswert reserviert ist. Bei Tarifen, bei denen Forderungen an den Versicherungsnehmer aktiviert werden, berücksichtigen wir das Stornorisiko durch angemessene Wertberichtigungen dieser Forderungen. Bei den Rentenversicherungsbeständen, bei denen wir eine Neubewertung der Deckungsrückstellung vorgenommen haben, haben wir die Stornowahrscheinlichkeiten, die wir zur Berechnung des Auffüllbedarfs verwendeten, angemessen vorsichtig gewählt.

Die Entwicklungen am Kapitalmarkt können das Stornorisiko beeinflussen. Das Recht, den Vertrag zu beenden und den Rückkaufswert zu fordern, ist eine Option des Kunden. Diese Option ist umso werthaltiger, je größer die Differenz der am Kapitalmarkt risikofrei zu erzielenden Erträge und der durch das Unternehmen gewährten Verzinsung ist. Derzeit gehen wir von einem Fortbestehen des Niedrigzinsumfelds aus. Wenn sich die Kapitalmärkte wieder erholen, kann es sein, dass Kunden ihre Lebensversicherungen kündigen, um an den Kapitalmärkten zu investieren.

Wir verfolgen eine selektive Zeichnungspolitik, die auf nachhaltiges, langfristiges Geschäft ausgerichtet ist. Unsere Kunden haben ihre Lebensversicherungen überwiegend als Altersvorsorge abgeschlossen, wobei auch der steuerliche Aspekt eine Rolle spielt. Daher sehen wir das Risiko eines sprunghaft erhöhten Stornos als gering an. Unsere laufenden Beobachtungen zum Stornoverhalten im Bestand unterstützen diese Annahme. Das Stornorisiko wird zudem bei unserem Liquiditätsmanagement berücksichtigt.

Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 19. Dezember 2013 entschieden, dass die Ausschlussfrist des sogenannten Policenmodells (§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F.) in der Lebensversicherung gegen europäisches Recht verstößt. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung mit Urteil vom 7. Mai 2014 umgesetzt. Danach können Kunden noch später als ein Jahr nach Abschluss des Versicherungsvertrags ein Widerspruchsrecht haben. Voraussetzung ist, dass sie über dieses Recht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind. Gleiches gilt, wenn sie die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten haben. Betroffen sind Lebensversicherungen, die zwischen 1995 und 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden.  

Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung auf Vertragsschlüsse nach dem sogenannten Antragsmodell übertragen. Den Kunden steht damit auch noch später als einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie ein Rücktrittsrecht zu, wenn sie über dieses Recht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sind. Betroffen sind Lebensversicherungen, die ab dem 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 nach dem Antragsmodell bzw. dem Invitatiomodell abgeschlossen wurden. Welche Rechtsfolgen sich aus den Urteilen vom 7. Mai 2014 bzw. 17. Dezember 2014 ergeben, hat der Bundesgerichtshof nicht abschließend entschieden. Hier bleibt die weitere Rechtsprechung abzuwarten.

Um etwaige finanzielle Risiken aus möglichen Forderungen unserer Kunden gegen uns abzudecken, haben wir Rückstellungen in angemessener Höhe gebildet.

Garantierisiko

Für die einzelvertragliche Berechnung der Deckungsrückstellung legen wir einen Rechnungszins zugrunde, der nach Tarifgenerationen differenziert ist. Für den Altbestand ist dieser in den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen festgelegt. Für den Neubestand ist die Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) maßgeblich. Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung wird der bei Vertragsabschluss zulässige Höchstrechnungszins gemäß DeckRV nicht überschritten.

Die Garantieverzinsung beträgt derzeit im Bestand ohne Kapitalisierungsprodukte durchschnittlich 3,3 Prozent und bezieht sich auf 83,7 Prozent der versicherungstechnischen Zinsträger. 16,3 Prozent der Zinsträger entfallen auf die Kapitalisierungsprodukte, für die der Kapitalerhalt garantiert ist. Um sie zu erwirtschaften, sind wir in besonderem Maß auf das Kapitalanlageergebnis angewiesen. Die Kapitalanlagen haben in der Regel eine kürzere Laufzeit als die Verpflichtungen. Daher besteht ein Wiederanlagerisiko, das wir durch den Kauf von Derivaten verringert haben. Diese sichern eine Wiederanlage bei fallenden Zinsen zu einem Mindestzinsniveau und gewährleisten somit die nachhaltige Erfüllung versicherungstechnischer Verpflichtungen. Bezüglich der in Zukunft eingehenden Prämien besteht ein Risiko in der Neuanlage. Diesen Risiken begegnen wir, indem wir die zukünftigen Zahlungsströme aus Vermögensanlagen, Prämien und Verpflichtungen sorgfältig aufeinander abstimmen (Asset Liability Management). Zu diesem Zweck gleichen wir regelmäßig die Garantie-Cashflows mit den zukünftigen Zuflüssen aus Zins- beziehungsweise Kapitalrückzahlungen unter verschiedenen Zinsszenarien ab. Sofern sich eine Unterschreitung der Garantie-Cashflows andeutet, wird die nötige Mindestverzinsung durch geeignete Optionen sichergestellt. Die mit der Kapitalanlage selbst verbundenen Risiken erläutern wir im Rahmen der „Risiken aus Kapitalanlagen“ detailliert.

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 durch eine Änderung der DeckRV die Versicherungsunternehmen zur Stellung einer Zinszusatzreserve verpflichtet. Dadurch soll auch in Niedrigzinsphasen die Erfüllung der eingegangenen Zinsverpflichtungen sichergestellt werden. Diese zusätzliche Reserve führt zu einer Reduktion des Garantiezinsrisikos. Der für die Berechnung der Reserve anzusetzende Referenzzins wird gemäß den Vorgaben der DeckRV ermittelt. Nach 3,41 Prozent im Vorjahr ist nun mit einem Zins von 3,15 Prozent zu rechnen. Für alle Tarife des deregulierten Neubestands mit einem höheren Garantiezins haben wir folglich eine Zinszusatzreserve gestellt. Im regulierten Altbestand haben wir die Deckungsrückstellung entsprechend erhöht. Der Zinssatz für die „Zinsverstärkung“ liegt bei 2,9 Prozent. Er ist 25 Basispunkte niedriger als der Referenzzins. Eine entsprechende Änderung der Geschäftspläne wurde bei der BaFin eingereicht. Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Anhang bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Abschnitt „Passivseite“. Auch für das Geschäftsjahr 2015 erwarten wir ein weiteres Sinken des Referenzzinses und somit eine weitere Zuführung. Sollte sich in den darauffolgenden Jahren ein weiterer Bedarf ergeben, werden wir der Zinszusatzreserve auch weiterhin entsprechende Mittel zuführen.

Durch die anhaltend niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt entstehen hohe Bewertungsreserven auf Zinspapiere, die über einen hohen Coupon verfügen. Bei Verkauf dieser Wertpapiere im heutigen Zinsumfeld entsteht ein außerordentlicher Ertrag. Dieser erhöht die Nettoverzinsung. Im Rahmen unserer Kapitalanlagenplanung beobachten wir diese Bewertungsreserven.

Die durch § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verbindlich vorgeschriebene Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven kann deren Realisierung erforderlich machen. Diese Papiere dienen aber der Sicherstellung der Garantien. Wiederanlagen können aber nur im Niedrigzinsumfeld erfolgen. Das schmälert die künftigen Erträge des Versichertenkollektivs und erschwert die Erfüllung der vertraglichen Garantiezusagen. Das LVRG hat dieses Risiko deutlich reduziert, weil die Versicherungsnehmer erst an den Bewertungsreserven der festverzinslichen Wertpapiere partizipieren, nachdem ein eventuell bestehender Sicherungsbedarf berücksichtigt ist.

Kostenrisiko

Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung berücksichtigen wir die künftigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb angemessen. Für beitragsfreie Versicherungen bilden wir eine Teilrückstellung für Verwaltungskosten in beitragsfreien Zeiten.

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