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Vergleich zum Vorjahr

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden


Allgemeines

Struktur und Inhalt des Lageberichts entsprechen den Regelungen des Handelsgesetzbuches. Den Konkretisierungen durch den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) wurde Rechnung getragen.

Im Geschäftsbericht wurde jede Zahl und Summe jeweils kaufmännisch gerundet.

Kapitalanlagen

Die Anteile an verbundenen Unternehmen und Ausleihungen an verbundene Unternehmen werden mit den Anschaffungskosten bzw. mit den ihnen beizulegenden niedrigeren Wertansätzen bewertet.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen werden zu Anschaffungskosten bewertet, gegebenenfalls vermindert um Abschreibungen nach dem strengen Niederstwertprinzip. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB wird beachtet.

Inhaberschuldverschreibungen werden nach § 341 b HGB wie Anlagevermögen geführt und sind nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB wird beachtet.

Die unter den sonstigen Ausleihungen ausgewiesenen Zero-Schuldscheinforderungen, sowie die nach § 341 c Abs. 3 HGB bilanzierten Schuldscheinforderungen und Darlehen, werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Differenzbeträge zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag werden jährlich unter Anwendung der Effektivzinsmethode amortisiert, bei Endfälligkeit entsprechen die Bilanzwerte den Nennwerten.

Namensschuldverschreibungen sind zum Nennwert, gegebenenfalls vermindert um Tilgungen, eingestellt. Abschreibungen wurden gemäß § 341 b Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 253 Abs. 3 HGB vorgenommen.

Disagiobeträge der Namensschuldverschreibungen werden passivisch, Agiobeträge aktivisch abgegrenzt und auf die Laufzeit verteilt.

Die Genussscheine werden mit den Anschaffungskosten, gegebenenfalls vermindert um Tilgungen und Abschreibungen gemäß § 341 b HGB in Verbindung mit § 253 Abs. 3 HGB nach dem gemilderten Niederstwertprinzip und unter Berücksichtigung des Wertaufholungsgebotes gemäß § 253 Abs. 5 HGB, bewertet.

Der unter anderen Kapitalanlagen ausgewiesene Cash Pool wird zum Nennwert bewertet.

Zeitwertermittlung

Die Anteile an verbundenen Unternehmen werden nach dem Ertragswertverfahren und anhand von Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der Marktrenditen zum 31. Dezember 2014 ermittelt.

Die Ausleihungen an verbundene Unternehmen werden nach der adjusted present value Methode ermittelt.

Die Zeitwerte von Aktien, Inhaberschuldverschreibungen und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren richten sich nach den jeweiligen Börsenkursen am Bilanzstichtag. Die Zeitwerte von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen werden mit den Rücknahmepreisen am Bilanzstichtag bewertet.

Die zum Nennwert bilanzierten Ausleihungen sowie die Zero-Schuldscheinforderungen werden anhand von Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der Marktrenditen zum 31. Dezember 2014 bewertet.

Die nicht notierten Genussscheine werden zu Marktrenditen oder nach anerkannten Bewertungsmethoden bewertet.

Der Zeitwert Cash Pooling entspricht dem Buchwert.

Forderungen

Forderungen werden mit dem Nennbetrag bilanziert. Bei Forderungen an Versicherungsnehmer sind Pauschalwertberichtigungen berücksichtigt. Die Berechnung der Pauschalwertberichtigung erfolgt aufgrund von Erfahrungswerten. Die Forderungen gegenüber Versicherungsvermittlern werden im Einzelfall entsprechend des Ausfallrisikos bewertet.

Latente Steuern

Es besteht gewerbe- und körperschaftsteuerliche Organschaft zur ERGO Versicherungsgruppe AG. Etwaige Steuerlatenzen wären deshalb grundsätzlich auf Ebene der ERGO Versicherungsgruppe AG als Organträgerin zu erfassen. Diese bildet in Ausübung des Wahlrechtes nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB keine aktiven latenten Steuern.

Beitragsüberträge

Die Brutto-Beitragsüberträge im selbst abgeschlossenen Geschäft werden grundsätzlich für jeden Versicherungsvertrag einzeln nach der taggenauen Berechnungsmethode ermittelt. Im selbst abgeschlossenen Geschäft aus dem Vermittlergeschäft werden die Beitragsüberträge auch unter Zugrundelegung von Abrechnungsunterlagen aus dem laufenden Geschäft berechnet.

Der Abzug der nicht übertragsfähigen Anteile erfolgte gemäß Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 30. April 1974.

Für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft werden die Beiträge anhand der Angaben der Vorversicherer gebildet.

Die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft werden anhand der Rückversicherungsverträge ermittelt.

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle beinhaltet die Rückstellung für Versicherungsfälle, die Rentendeckungsrückstellung, die pauschale Spätschadenrückstellung und die Rückstellung für Schadenregulierungsaufwendungen.

Die Rückstellung für bekannte Versicherungsfälle wurde weit überwiegend für jeden Versicherungsfall individuell ermittelt. Zweifelsfrei zu erwartende Erträge aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen werden bei der Bewertung der Schäden mindernd berücksichtigt.

Die Rückstellung für bekannte Versicherungsfälle beinhaltet eine pauschale Schätzung für Geschäftsjahres-Schäden, die in dem Zeitraum zwischen Fast-Close-Stichtag und dem 31.12. des Geschäftsjahres gemeldet werden. Diese Schätzung wird auf Grundlage von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit ermittelt. Für Wiederinkraftsetzungsfälle und unerkannte Großschäden wurden in der Sparte Kraftfahrthaftpflicht angemessene Beträge zurückgestellt.

Die Rentendeckungsrückstellung wurde nach der prospektiven Methode – individuell für jeden Versicherungsfall – unter Berücksichtigung explizit angesetzter Kosten berechnet. Dabei wurde ein Rechnungszins von 1,75 Prozent sowie Sterbewahrscheinlichkeiten nach der Sterbetafel DAV 2006 HUR verwendet.

Die pauschale Spätschadenrückstellung wird für jede Sparte auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit ermittelt. Dabei werden geschätzte Schadenstückzahlen und durchschnittliche Schadenhöhen berücksichtigt.

Die Rückstellung für Schadenregulierungsaufwendungen ist unter Beachtung des koordinierten Ländererlasses vom 2. Februar 1973 berechnet. Für externe Regulierungskosten werden Rückstellungen für jeden bekannten Versicherungsfall einzeln ermittelt.

Schadenrückstellungen für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft werden nach den Angaben der Vorversicherer gebildet.

Die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft werden anhand der Rückversicherungsverträge ermittelt.

Schwankungsrückstellung

Die Rückstellungen zum Ausgleich der Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf werden gemäß § 29 RechVersV berechnet.

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Die sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen werden entsprechend dem notwendigen Erfüllungsbetrag gebildet. Die Rückstellung für drohende Verluste wird aufgrund der beobachteten Schadenverläufe in der Vergangenheit und des erwartenden Verpflichtungsüberschuss nach § 341 e HGB in der Sparte Kraftfahrt-Haftpflicht ermittelt.

Andere Rückstellungen

Die Pensionsrückstellungen werden nach dem international üblichen Anwartschaftsbarwertverfahren („Projected Unit Credit” – Methode) ermittelt. Dabei sind neben den modifizierten Richttafeln 2005 G von Dr. Heubeck ein Einkommenstrend von 3,0 Prozent sowie ein Rententrend von 2,0 Prozent maßgeblich. Der Rechnungszins wurde aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Werten des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Jahre entsprechend dem Wahlrecht gem. § 253 Abs. 2 HGB für eine Laufzeit von 15 Jahren mit 4,55 Prozent übernommen.

Für den Teil der kongruent rückgedeckten Pensionszusagen für Vorstände, bei dem eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung besteht, wird gemäß § 246 Abs. 2 HGB das Deckungsvermögen mit der Rückstellung saldiert.

In den Rückstellungen für betriebliche Altersversorgung sind kongruent rückgedeckte Zusagen aus Entgeltumwandlung enthalten. Aufgrund der kongruenten Rückdeckung erfolgt die Bewertung der Rückstellung entsprechend dem aktivierten Betrag der Rückdeckungsversicherung. Abgesichert wird bei dieser Bewertungseinheit das Ausfallrisiko, wobei der unter den sonstigen Forderungen ausgewiesene Aktivwert und die Verpflichtung jeweils in Höhe von 559 Tausend Euro bilanziert sind. Wegen fehlender Verpfändung der Rückdeckungsversicherung liegt keine Saldierung vor.

Die Steuerrückstellungen und die sonstigen Rückstellungen werden in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages gebildet.

Gemäß § 253 Abs. 2 HGB sind langfristige Rückstellungen abzuzinsen (Restlaufzeit größer einem Jahr). Die sich aus der Abzinsung ergebenden Erträge werden mit den Aufwendungen aus Zuführung zur Rückstellung saldiert (Nettomethode) und unter den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen.

Übrige Aktiva und Passiva

Die nicht einzeln erwähnten Forderungen und Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert, erforderlichenfalls gemindert um Wertberichtigungen, bewertet. Verbindlichkeiten, die vorherstehend nicht gesondert dargestellt sind, werden in der Regel mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.

Fremdwährungsrechnung

Sofern Beträge in fremder Währung vorliegen, werden diese zum jeweiligen Devisenkassamittelkurs umgerechnet. Die Fremdwährungsaktiva und -passiva werden gegebenenfalls mit dem niedrigeren (höheren) Kurs am Bilanzstichtag bewertet.

Bilanzierungsstetigkeit

Die auf den vorgenannten Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden unverändert beibehalten.

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