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Vergleich zum Vorjahr

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden


Allgemeines

Struktur und Inhalt des Lageberichts entsprechen den Regelungen des Handelsgesetzbuches. Den Konkretisierungen durch den Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) wurde Rechnung getragen.

Im Geschäftsbericht wurde jede Zahl und Summe jeweils kaufmännisch gerundet.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Immaterielle Vermögensgegenstände werden mit den Anschaffungskosten ausgewiesen, vermindert um die planmäßigen Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Nutzungsdauer.

Kapitalanlagen

Die Bewertung der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken erfolgt zu den Anschaffungskosten, vermindert um Abschreibungen in steuerlich zulässiger Höhe. Außerplanmäßige Abschreibungen werden bei vorliegend niedrigerem Zeitwert vorgenommen. Es liegen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2012 vor.

Die Anteile an verbundenen Unternehmen, die Ausleihungen an verbundene Unternehmen und die Beteiligungen werden mit den Anschaffungskosten bzw. mit den ihnen beizulegenden niedrigeren Wertansätzen bewertet.

Investmentanteile, die dem Geschäftsbetrieb langfristig dienen, wurden den wie Anlagevermögen gehaltenen Kapitalanlagen zugeführt und mit Anschaffungskosten bzw. dem beizulegenden Wert bewertet. Die Abschreibung wird auf den Börsenwert vorgenommen, unabhängig davon, ob die Wertminderung von Dauer ist. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB wird beachtet.

Investmentanteile, soweit nicht wie Anlagevermögen geführt, und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere werden zu Anschaffungskosten bewertet, gegebenenfalls vermindert um Abschreibungen nach dem strengen Niederstwertprinzip. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB wird beachtet.

Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen werden zu Anschaffungskosten bewertet, gegebenenfalls vermindert um Abschreibungen nach dem strengen Niederstwertprinzip. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB wird beachtet.

Inhaberschuldverschreibungen, die nach §341b HGB wie Anlagevermögen geführt werden, sind nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bilanziert. Das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB wird beachtet.

Die unter den sonstigen Ausleihungen ausgewiesenen Zero-Schuldscheinforderungen und Zero-Namensschuldverschreibungen, sowie die nach § 341c Abs. 3 HGB bilanzierten Schuldscheinforderungen und Darlehen, werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Differenzbeträge zwischen den Anschaffungskosten und dem Rückzahlungsbetrag werden jährlich unter Anwendung der Effektivzinsmethode amortisiert, bei Endfälligkeit entsprechen die Bilanzwerte den Nennwerten.

Die übrigen Namensschuldverschreibungen sowie Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine sind zum Nennwert, vermindert um Tilgungen, angesetzt.

Bei sonstigen Ausleihungen, deren Zeitwert unter ihrem Buchwert liegt, wurden außerplanmäßige Abschreibungen unterlassen, da die Wertminderung von vorübergehender Dauer ist.

Disagiobeträge der Namensschuldverschreibungen werden passivisch, Agiobeträge aktivisch abgegrenzt und auf die Laufzeit verteilt.

Die Genussscheine werden mit den Anschaffungskosten, gegebenenfalls vermindert um Tilgungen und Abschreibungen gemäß § 341b HGB in Verbindung mit § 253 Abs. 3 HGB nach dem gemilderten Niederstwertprinzip und unter Berücksichtigung des Wertaufholungsgebotes gemäß § 253 Abs. 5 HBG bewertet.

Der in den anderen Kapitalanlagen enthaltene Cash Pool ist zum Nennwert eingestellt.

Die Bewertung der Einlagen bei Kreditinstituten sowie die Depotforderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft erfolgt zum Nennwert.

Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen werden mit dem Zeitwert bilanziert.

Zeitwertermittlung

Die Zeitwerte im Grundbesitz werden gemäß der Empfehlung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und des Gesamtverbands der deutschen Versicherungs-wirtschaft nach dem Ertragswertverfahren bzw. mit ihren Anschaffungskosten ermittelt.

Die Anteile an verbundenen Unternehmen und Ausleihungen an verbundene Unternehmen wurden nach dem Ertragswertverfahren, nach der Nettoinventarwertmethode (Net Asset Value) und anhand von Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der Marktrenditen zum 31. Dezember 2014 ermittelt.

Die Beteiligungen wurden mit dem Substanzwert bewertet.

Die Zeitwerte von Aktien, Inhaberschuldverschreibungen und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren richten sich nach den jeweiligen Börsenkursen am Bilanzstichtag bzw. werden anhand von Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der Marktrenditen zum 31. Dezember 2014 bewertet. Die Zeitwerte von Investmentanteilen werden mit den Rücknahmepreisen am Bilanzstichtag bewertet.

Die zum Nennwert bilanzierten Ausleihungen sowie Zero-Schuldscheindarlehen, Zero-Namensschuldverschreibungen sind anhand von Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der Marktrenditen zum 31. Dezember 2014 bewertet worden.

Die nicht notierten Genussscheine werden zu Marktrenditen oder nach anerkannten Bewertungsmethoden bewertet.

Der Zeitwert Cash Pooling entspricht dem Buchwert.

Forderungen

Die Forderungen werden mit dem Nennbetrag bilanziert. Bei Forderungen an Versicherungsnehmer sind Pauschalwertberichtigungen berücksichtigt. Die Berechnung der Pauschalwertberichtigung erfolgt aufgrund von Erfahrungswerten.

Sonstige Vermögensgegenstände

Die Sachanlagen wurden zu Anschaffungskosten bewertet, die Abschreibungen erfolgen zeitanteilig nach der linearen Methode mit den steuerlich zulässigen Sätzen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 Euro werden im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben. Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern zwischen 150 und 1000 Euro wird ein Sammelposten gebildet und dieser wird über 5 Jahre linear abgeschrieben.

Latente Steuern

Es besteht gewerbe- und körperschaftsteuerliche Organschaft zur ERGO Versicherungsgruppe AG. Etwaige Steuerlatenzen wären deshalb grundsätzlich auf Ebene

der ERGO Versicherungsgruppe AG als Organträgerin zu erfassen. Diese bildet in Ausübung des Wahlrechtes nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB keine aktiven latenten Steuern.

Beitragsüberträge

Die Brutto-Beitragsüberträge werden für jede einzelne Versicherung unter Berücksichtigung des technischen Beginns und der vereinbarten Zahlungsweise berechnet. Hierbei werden die nicht übertragungsfähigen Zuschläge den steuerlichen Vorschriften entsprechend gekürzt.

Nach den Rückversicherungsverträgen werden die Rückversicherungsbeiträge unabhängig von der mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Zahlungsweise kalenderjährig abgerechnet, so dass sich aus den Anteilen für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft keine Beitragsüberträge ergeben.

Deckungsrückstellung

Die Deckungsrückstellung wird für jede einzelne Versicherung mit Ausnahme der Versicherungen, bei denen das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, nach der prospektiven Methode unter Berücksichtigung implizit angesetzter Kosten berechnet. Für die fondsgebundenen Versicherungen erfolgt die Berechnung nach der retrospektiven Methode, wobei die Anteile mit dem Zeitwert bewertet sind. Für beitragsfreie Versicherungsjahre wird eine Verwaltungskostenrückstellung gebildet.

Für den Altbestand werden folgende Rechnungsgrundlagen verwendet: ein Rechnungszins von 3,5 Prozent, ein Zillmersatz von maximal 15 Promille der Versicherungssumme sowie Sterbewahrscheinlichkeiten nach der DAV-Sterbetafel 1986 für Kapitalversicherungen und nach der DAV-Sterbetafel 1987 R für Rentenversicherungen.

Bonusdeckungsrückstellungen werden im Altbestand nach den aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen und dem Rechnungszins der Hauptversicherung gebildet.

Für die Rentenversicherungen des Altbestandes wird nach dem in VerBAV 11/1995, S. 308 beschriebenen Verfahren eine Zusatzrückstellung gebildet, um die Deckungsrückstellung an den veränderten Sterblichkeitstrend der DAV-Sterbetafel 1994 R anzupassen. Der Rechnungszins für diese Zusatzrückstellung beträgt 4 Prozent.

Für den Neubestand werden folgende Rechnungsgrundlagen verwendet: Rechnungszinsen von 4 Prozent, 3,25 Prozent, 2,75 Prozent, 2,25 Prozent sowie 1,75 Prozent sowie 1,25 Prozent, ein Zillmersatz von maximal 25 Promille bzw. 35 Promille der Beitragssumme, Sterbewahrscheinlichkeiten nach der DAV-Sterbetafel 1994 T und 2008 T für Kapitalversicherungen sowie nach der DAV-Sterbetafel 1994 R bzw. 2004 R für Rentenversicherungen.

Für das Neugeschäft ab 1. Januar 2013 wurden ausgehend von den genannten geschlechtsspezifischen Sterbetafeln durch geeignete Gewichtung und unter Berücksichtigung von Sicherheitspuffern hergeleitete Misch-Sterbetafeln verwendet. Das Mischungsverhältnis wird regelmäßig kontrolliert und bei Bedarf eine zusätzliche Rückstellung gebildet.

Bonusdeckungsrückstellungen werden im Neubestand nach den zum Zeitpunkt der Zuteilung gültigen Rechnungsgrundlagen gebildet.

Für alle Rentenversicherungen wird gemäß der Verlautbarung der BaFin zum Rundschreiben R 9/2004 eine Zusatzrückstellung gebildet, um die Deckungsrückstellung an den veränderten Sterblichkeitstrend anzupassen.

Der Referenzzinssatz im Sinne des § 5 Abs. 4 der DeckRV, der gemäß § 5 Abs. 3 dieser Verordnung ermittelt wurde, liegt 2014 bei 3,15 Prozent. Für den Altbestand haben wir am 14. November 2013 einen Zinsverstärkungsgeschäftsplan eingereicht. Dieser sieht einen jeweils um 25 Basispunkte verringerten Referenzzins für den Altbestand vor, also 2,90 Prozent für 2013. Für Versicherungen, deren Rechnungszins über dem entsprechenden Referenzzins lag, wurde eine Zinszusatzreserve gebildet.

Die Rückstellungen für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft werden nach den Angaben der Vorversicherer eingestellt.

Die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft werden anhand der Rückversicherungsverträge ermittelt.

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Die Rückstellungen für bis zum Bestandsfeststellungsstichtag eingetretene und bekannt gewordene, aber noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe werden einzelvertraglich ermittelt.

Die Leistung wird in der voraussichtlich zu erbringenden Höhe angesetzt.

Für Versicherungsfälle, die bis zum Bilanzstichtag eingetreten sind, aber zum Bestandsfeststellungszeitpunkt noch nicht bekannt waren, wird zusätzlich eine Spätschadenrückstellung in Höhe der zu erwartenden riskierten Summe gebildet.

Zu ihrer Ermittlung werden auf betrieblichen Erfahrungen aufgebaute statistische Verfahren verwendet.

Die Rückstellung für Regulierungsaufwendungen wird entsprechend dem Schreiben des Bundesministers für Finanzen vom 22. Februar 1973 pauschal berechnet.

Mögliche Forderungen aus den Urteilen des BGH vom 07. Mai 2014 und 17. Dezember 2014 wurden bei der Berechnung der Rückstellung angemessen berücksichtigt.

Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung setzt sich zusammen aus bereits festgelegten, aber noch nicht zugeteilten laufenden Gewinnanteilen, im Folgejahr fälligen Gewinnanteilen sowie den Fonds für in späteren Jahren fällig werdende Gewinnanteile. Eine detaillierte Auflistung findet sich im Kapitel Gewinnbeteiligung. Die für die Folgejahre gebundenen Gewinnanteile werden gemäß der Deklaration einzelvertraglich berechnet. Der Schlussgewinnanteilfonds wird für den Altbestand mit einem Diskontsatz von 3,2 Prozent berechnet; darin ist ein pauschaler Zuschlag für nicht explizit angesetzte Ausscheidewahrscheinlichkeiten enthalten. Dieser Diskontsatz entspricht den Bestimmungen des § 28 Abs. 7 RechVersV. Die Berechnung des Schlussgewinnanteilfonds für den Neubestand erfolgt ebenso unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 28 Abs. 7 RechVersV. Für das Geschäftsjahr 2014 wird sichergestellt, dass sich aufgrund der Änderung des § 28 RechVersV die in der RfB für Schlussgewinne gebundenen Mittel für die betroffenen Teilbestände gegenüber dem Vorjahr nicht verringern.

Für den Altbestand sind die Berechnungsmethode des Schlussgewinnanteilfonds und die Kriterien für den Diskontsatz im genehmigten Gesamtgeschäftsplan für die Überschussbeteiligung festgelegt (zuletzt genehmigt am 10. November 2006).

Über unsere Gewinnbeteiligung wird in der Anlage zum Anhang berichtet.

Andere Rückstellungen

Die Pensionsrückstellungen werden nach dem international üblichen Anwartschaftsbarwertverfahren („Projected Unit Credit” – Methode) ermittelt. Dabei sind neben den modifizierten Richttafeln 2005 G von Dr. Heubeck ein Einkommenstrend von 3,0 Prozent sowie ein Rententrend von 2,0 Prozent maßgeblich. Der Rechnungszins wurde aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Werten des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Jahre entsprechend dem Wahlrecht gem. § 253 Abs. 2 HGB für eine Laufzeit von 15 Jahren mit 4,55 Prozent übernommen.

Für den Teil der kongruent rückgedeckten Pensionszusagen für Vorstände, bei dem eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung besteht, wird gemäß § 246 Abs. 2 HGB das Deckungsvermögen mit der Rückstellung saldiert.

Die Jubiläumsrückstellungen werden nach dem international üblichen Anwartschaftsbarwertverfahren („Projected Unit Credit” – Methode) ermittelt. Dabei ist neben den Richttafeln 2005 G von Dr. Heubeck ein Einkommenstrend von 3,0 Prozent maßgeblich. Der Rechnungszins von 4,55 Prozent wurde aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Werten des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Jahre entsprechend dem Wahlrecht gem. § 253 Abs. 2 HGB für eine Laufzeit von 15 Jahren übernommen.

Die Steuerrückstellungen und die sonstigen Rückstellungen werden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrages gem. § 253 Abs. 1 S. 2 HGB gebildet.

Gemäß § 253 Abs. 2 HGB sind langfristige Rückstellungen abzuzinsen (Restlaufzeit größer einem Jahr). Die sich aus der Abzinsung ergebenden Erträge werden mit den Aufwendungen aus Zuführung zur Rückstellung saldiert (Nettomethode) und unter den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen.

Übrige Aktiva und Passiva

Die nicht einzeln erwähnten Forderungen und Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert, erforderlichenfalls gemindert um Wertberichtigungen, bewertet.

Verbindlichkeiten, die vorherstehend nicht gesondert dargestellt worden sind, werden in der Regel mit dem Erfüllungsbetrag angesetzt.

Fremdwährungsumrechnung

Sofern Beträge in fremder Währung vorliegen, werden diese zum jeweiligen Devisenkassamittelkurs umgerechnet. Die Fremdwährungsaktiva und -passiva werden gegebenenfalls mit dem niedrigeren (höheren) Kurs am Bilanzstichtag bewertet.

Bilanzierungsstetigkeit

Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wurden unverändert beibehalten.

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