zurückblättern vorblättern
Vergleich zum Vorjahr

Sonstige Risiken


Rechtliche, aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Risiken

Veränderungen in den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen können eine erhebliche Bedeutung haben. Dadurch entstehen im Zeitablauf sowohl Chancen als auch Risiken. Generell besteht das Risiko, dass in einzelnen Fällen ergangene Recht­sprechung auch auf die ERGO Direkt Lebensversicherung AG Ausstrahlungswirkung hat. Deshalb unterliegen alle diese Entwicklungen einer ständigen Beobachtung. Den Risiken begegnen wir darüber hinaus durch aktive Mitarbeit in Verbänden und Gremien.

Nach erfolgter Umsetzung des Unisex-Urteils könnten in Zukunft Änderungen in der Bestandszusammensetzung nach Geschlechtern das versicherungstechnische Risiko verändern. Wir begrenzen dieses Risiko durch vorsichtige Kalkulationsannahmen und aktuarielle Analysen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Ausschlussfrist des sog. Policenmodells (§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F.) mit den europäischen Richtlinien zur Lebensversicherung in Einklang steht. Mit Urteil vom 19. Dezember 2013 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Regelung gegen das europäische Recht verstößt. Zu den Auswirkungen auf die betroffenen Verträge hat das Gericht keine Aussagen gemacht. Hierüber muss nun der BGH entscheiden. Von der Entscheidung betroffen sind Lebensversicherungen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden und bei denen nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde bzw. bei denen nicht alle Vertragsinformationen bei Vertragsschluss ausgehändigt wurden.

Das regulatorische Umfeld wird auf europäischer Ebene weiterhin durch das zukünftige Aufsichtssystem Solvency II geprägt. Mit der politischen Einigung in den Trilog-Verhandlungen zur Omnibus-II-Richtlinie im November 2013 und der Verabschiedung der sogenannten „Quick-Fix-II-Richtlinie“ wurden die Anforderungen und der Starttermin von Solvency II konkretisiert. Allerdings bestehen weiterhin Unsicherheiten in Bezug auf die finalen Anforderungen, da trotz der Einigung bei Level 1 derzeit nur die Eckpunkte der zukünftigen Anforderungen bekannt sind und eine weitergehende Präzisierung im Rahmen von Level 2 und Level 3 erfolgen soll. Die noch nicht finalisierten Anforderungen könnten insbesondere für die Lebensversicherungsbranche insgesamt weitreichende Auswirkungen auf die Kapitalisierung unter Solvency II haben. Daher besteht auch für unsere Gesellschaft grundsätzlich das Risiko einer Nichterfüllung der Kapitalanforderungen.

Die Fristen zum Übergang von Solvency I auf Solvency II sowie die künftigen Befugnisse der EIOPA sind mit der politischen Einigung und der geplanten Verabschiedung der Omnibus-II-Richtlinie konkretisiert worden. Gemäß der „Quick-Fix-II-Richtlinie“ wird Solvency II zum 1.Januar 2016 in Kraft treten. Die nationale Umsetzung muss spätestens bis zum 31. März 2015 erfolgen. Zusätzlich wurden wesentliche Elemente von Solvency II durch die EIOPA-Leitlinien zur Vorbereitung auf Solvency II vorgezogen. Dies betrifft vor allem Elemente der Säule 2, z. B. mit Blick auf Governance-Fragen, aber auch die Informationsübermittlung an die zuständigen nationalen Behörden (Säule 3) sowie Vorantragsverfahren für interne Modelle (Säule 1). Diese Anforderungen sind bereits ab 2014 sukzessive umzusetzen.

Auf nationaler Ebene wird durch die Umsetzung der Solvency-II-Richtlinie über die 10. VAG-Novelle auch das deutsche Aufsichtsrecht einen Wandel erfahren. Die Arbeiten zur Novellierung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) bezüglich Solvency II beobachten wir laufend. Die nationale Umsetzung ist eng mit der auf europäischer Ebene parallel laufenden Ausarbeitung von Level-2-Standards verknüpft. Insofern unterliegt auch die finale Umsetzung in nationales Recht noch Unsicherheiten.

Auf globaler Ebene wird an zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen für als systemisch relevant deklarierte Finanzdienstleister (Sifi) gearbeitet. Die Spannbreite möglicher Sifi-spezifischer Anforderungen könnte von zusätzlichen Berichtspflichten bis hin zu erhöhten Eigenmittelanforderungen reichen. Systemische Relevanz zielt hier nicht auf die grundsätzliche Bedeutung einer Branche für die Volkswirtschaft ab, sondern auf die Auswirkungen, die die Insolvenz eines einzelnen Unternehmens für die globale Realwirtschaft haben kann. Die Diskussionen werden in erster Linie vom Financial Stability Board (FSB) geführt. Ihr Schwerpunkt liegt zurzeit bei der Bankenwirtschaft. Die Unter­suchungen für den Versicherungssektor wurden zeitlich von denen für die Banken entkoppelt. Sie werden von der International Association of Supervisors (IAIS) geleitet. Das IAIS arbeitet zurzeit an einem Konzept zur Identifizierung von sogenannten „Global Systematically Important Insurers“ (GSII). Im Sommer 2013 ist eine erste Übersicht der als GSII identifizierten Erstversicherungsgruppen veröffentlicht worden. Die entsprechende Klassifizierung der systemrelevanten Rückversicherungsgruppen ist für 2014 vorgesehen. Die Assekuranz ist der Auffassung, dass von ihrem Kerngeschäft keine systemische Gefahr ausgeht.

Strategische Risiken

Risiken aufgrund falscher Geschäftsentscheidungen, schlechter Umsetzung von Entscheidungen oder mangelnder Anpassungsfähigkeit an Veränderungen in der Unternehmensumwelt definieren wir als strategische Risiken. Strategische Risiken existieren in Bezug auf die vorhandenen und neuen Erfolgspotenziale des Konzerns und seiner Geschäftsfelder. Diese Risiken treten meistens mit zeitlichem Vorlauf sowie im Zusammenhang mit anderen Risiken auf. Wir begegnen den strategischen Risiken, indem wir strategische Entscheidungsprozesse und Risikomanagement eng miteinander verzahnen. Dies umfasst kulturelle wie organisatorische Aspekte.

Reputationsrisiken

Wir definieren das Reputationsrisiko als das Risiko eines Schadens, der eintritt, wenn sich das Ansehen des Unternehmens verschlechtert. Relevante Gruppen sind diesbezüglich die Öffentlichkeit, Kunden, Aktionäre, Mitarbeiter, Vertriebspartner oder andere Interessen­gruppen, wie z.B. Aufsichtsbehörden.

Reputationsrisiken können als Folge anderer Risiken auftreten, insbesondere operationeller Risiken. Diese Risiken werden mithilfe des Internen Kontrollsystems (IKS) überwacht und gesteuert.

Emerging Risks

Darüber hinaus erfasst das Risikofrüherkennungssystem unter anderem sogenannte Emerging Risks. Solche Risiken entstehen, weil sich die Rahmenbedingungen, etwa die rechtlichen, sozialpolitischen oder naturwissenschaftlich-technischen, ändern. Diese können noch nicht erfasste beziehungsweise noch nicht erkannte Auswirkungen auf unser Portefeuille haben. Bei den Emerging Risks ist die Unsicherheit in Bezug auf Schaden­ausmaß und -eintrittswahrscheinlichkeit naturgemäß sehr hoch. Im Rahmen des „Emerging Risk Think Tank“, einer Gruppe von Experten der Munich Re, werden neue Risiken für die MR Gruppe identifiziert, bewertet und analysiert. ERGO IRM nimmt an den regelmäßigen Terminen des Emerging Risk Think Tank teil. Themen, die für die ERGO Versicherungs­gruppe oder einzelne Gesellschaften relevant sind, werden näher analysiert und bewertet. Ziel ist es, bereits schwache Signale und negative Trends rechtzeitig erkennen und Gegenmaßnahmen ergreifen zu können.

zurückblättern vorblättern
Vergleich zum Vorjahr

Haben Sie Fragen? Wir helfen gerne weiter.

Zum Kontaktformular

Downloads

Sämtliche PDF- und XLS-Dateien des Berichts zum direkten oder gesammelten Download.

zum Download